Hier finden Sie die aktuellen, vom Hirmer Gemeinderat erlassenen, Verordnungen.
Diese betreffen hauptsächlich Abgabenangelegenheiten, es gibt aber auch Regelungen über das Leben in unserem Dorf.
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Hirm vom 28.03.2017 über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer
Gemäß § 27 Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Grundsteuer (Grundsteuergesetz 1955), BGBl. Nr. 149/1955 idgF, und § 17 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, wird verordnet:
§ 1
Für die Berechnung des Jahresbetrages der Grundsteuer wird der Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages wie folgt festgelegt:
1. Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 500 v.H
2. Grundsteuer für sonstige Grundstücke (Grundsteuer B) 500 v.H.
§ 2
Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich aus dem mit dem Grundsteuermessbetrag vervielfachten Hebesatz.
§ 3
Die Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Abweichend hiervon wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser 75,00 Euro nicht übersteigt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 22.12.2008 des Gemeinderates der Gemeinde Hirm betreffend Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer außer Kraft.
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Hirm vom 28.03.2017 über die Ausschreibung einer Hundeabgabe
Gemäß § 1 Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 5/1950 idgF, im Zusammenhalt mit § 17 Abs. 3 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, wird verordnet:
§ 1
Für den Bereich der Gemeinde Hirm wird für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben.
§ 2
Die Höhe der Abgabe beträgt pro Hund:
a) für Nutzhunde 10,00 Euro
b) für alle anderen Hunde 20,00 Euro
Nutzhunde sind insbesondere Diensthunde des beeideten Jagdpersonals, der bestätigten Jagdaufseher, der beeideten Waldaufseher und Feldhüter, sowie Hunde, die in Ausübung eines anderen Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
§ 3
Der Hundeabgabe unterliegen n i c h t :
a) Hunde unter sechs Wochen,
b) Hunde, die nachweislich zur Führung Blinder und zum Schutz hilfloser Personen (Invalider) verwendet werden,
c) Diensthunde der Bundespolizei, Zollorgane und des Bundesheeres,
d) Nutzhunde, die zur tiergestützten Therapie von Menschen verwendet werden und hierfür ausgebildet sind.
§ 4
Die Hundeabgabe ist bis 15. Februar jeden Kalenderjahres ohne weitere Aufforderung beim Gemeindeamt zu entrichten.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 10 Hundeabgabegesetz geahndet.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 22.12.2008 des Gemeinderates der Gemeinde Hirm betreffend die Ausschreibung einer Hundeabgabe außer Kraft.
Anmerkung zu § 2:
lit. a) mindestens 7,20 Euro, höchstens 14,50 Euro
lit. b) mindestens 14,50 Euro, keine Höchstgrenze
Anmerkung zu § 4:
Der hier festgesetzte Fälligkeitstermin entspricht § 5 Abs. 1 Hundeabgabegesetz. Der Gemeinderat ist jedoch gemäß § 1 Abs. 2 Hundeabgabegesetz berechtigt, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung abweichende Bestimmungen vom Hundeabgabegesetz zu treffen.
VE R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Hirm vom 30.9.2010 über das Führen und Halten von Hunden im Gemeindegebiet von Hirm.
Gemäß § 7 des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes. LGBl. Nr. 35/1986 i.d.g.F., werden für das gesamte Ortsgebiet der Gemeinde Hirm folgende ortspolizeiliche Anordnungen getroffen:
§ 1
Halter von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
§ 2
Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken unbedingt an der Leine zu führen. Das Mitführen von Hunden auf die Kinderspielplätze ist untersagt.
Ausgenommen von diesen Anordnungen sind Hunde während des Einsatzes und während der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß den Bestimmungen des § 13 Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 35/1986 i.d.g.F. von der Bezirksverwaltungsbehörde geahndet.
§ 4
Von dieser Verordnung sind andere bundes- oder landesgesetzliche Bestimmungen und Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht berührt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem auf dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Hirm vom 28.03.2017 über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr
Gemäß der §§ 10, 11 und 121 Kanalabgabegesetz, LGBl. Nr. 41/1984 idgF, im Zusammenhalt mit § 17 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, wird verordnet:
§ 1
Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Kanalabgabegesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.
§ 2
(1) Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr wird mit 0,84 Euro pro m⊃2; Berechnungs-fläche gemäß § 5 Abs. 2 KAbG2 festgesetzt.
(2) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche2 vervielfachten Beitragssatz. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.
§ 3
(1) Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Eigentümer der Anschluss-grundfläche verpflichtet. Miteigentümer schulden die Kanalbenützungsgebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an diesen erfolgen.
(2) Ist die Anschlussgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.
§ 4
Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.
§ 5
Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 29.12.2014 des Gemeinderates der Gemeinde Hirm betreffend die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr außer Kraft.
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Hirm vom 26.3.2015 über die Ausschreibung eines Erschließungs-, Anschluss- und Ergänzungsbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz.
Gemäß der §§ 2, 3, 4, 5 und 7 Kanalabgabegesetz, LGBl. Nr. 41/1984 idgF, wird verordnet:
§ 1
Für die Erschließung der im Bauland gelegenen unbebauten Anschlussgrundflächen durch die Kanalisationsanlage wird ein Erschließungsbeitrag erhoben.
Die Berechnungsfläche beträgt 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Anschlussgrundfläche.
§ 2
Für jene Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche, für die eine rechtskräftige Anschlussverpflichtung oder Anschlussbewilligung vorliegt, wird ein Anschlussbeitrag erhoben.
§ 3
Wenn sich die Berechnungsfläche der im § 2 genannten Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche ändert, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben. Die Höhe des Ergänzungsbeitrages ist entsprechend dem Ausmaß der zusätzlichen Berechnungsfläche zu bemessen.
§ 4
Die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen beträgt 148.799,00 m2;
Der Beitragssatz wird mit 4,19 Euro pro m2; Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs. 2 KAbG festgesetzt.
Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist beim Anschluss- und beim Ergänzungsbeitrag gesondert hinzuzurechnen.
§ 5
Der Abgabenanspruch entsteht:
a) beim Erschließungsbeitrag mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Straßenkanals. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor Widmung der betreffenden Anschlussgrundfläche als Bauland, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung.
b) beim Anschlussbeitrag mit der Rechtskraft des Anschlussbescheides bzw. der Anschlussbewilligung.
c) beim Ergänzungsbeitrag mit Rechtskraft der baurechtlichen Benützungsbewilligung; wenn jedoch eine solche nicht erforderlich ist, mit der Vollendung des Vorhabens, das eine Änderung nach § 7 Abs. 1 Kanalabgabegesetz bewirkt.
§ 6
Die Abgaben werden mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 22.12.2008 des Gemeinderates der Gemeinde Hirm betreffend die Ausschreibung eines Erschließungs-, Anschluss- und Ergänzungsbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz außer Kraft.
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Hirm vom 11. Juli 2005 über ortspolizeiliche Bestimmungen zum Schutz vor störendem Lärm.
Gemäß § 3 des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 35/1986 i.d.g.F. wird für das Ortsgebiet der Gemeinde Hirm folgende ortspolizeiliche Anordnung getroffen:
§ 1
Der Betrieb von Rasenmähern sowie der Betrieb von sonstigen lärmerregenden Arbeitsgeräten ist an Sonn- und Feiertagen untersagt.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß den Bestimmungen des § 13 des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 35/1986 i.d.g.F. von der Bezirksverwaltungsbehörde geahndet.
§ 3
Von dieser Verordnung sind andere bundes- oder landesgesetzliche Bestimmungen und Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht berührt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Hirm vom 28.03.2017 über die Ausschreibung einer Lustbarkeitsabgabe
Gemäß § 1 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969, LGBl. Nr. 40/1969 idgF, im Zusammenhalt mit § 17 Abs. 3 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, wird verordnet:
§ 1
(1) Für den Bereich der Gemeinde Hirm wird eine Lustbarkeitsabgabe für die im § 2 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 angeführten Veranstaltungen ausgeschrieben, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen nicht die im § 3 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 genannten Veranstaltungen.
§ 2
Die Höhe der Abgabe beträgt
für das Halten eines Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates an öffentlichen Orten, in Gastgewerbebetrieben sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen
pauschal das Zweihundertfache des höchstmöglichen Einsatzes pro Monat.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 13 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 geahndet.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 29.12.2009 des Gemeinderates der Gemeinde Hirm betreffend die Ausschreibung einer Lustbarkeitsabgabe außer Kraft.
M A R K T O R D N U N G
Verordnung der Gemeinde HIRM vom 25.9.2018, mit der eine Marktordnung erlassen wird
Gemäß § 293 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Marktordnung regelt sämtliche Märkte (und Gelegenheitsmärkte) im Sinn der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, im Gemeindegebiet der Gemeinde Hirm
§ 2 Märkte, Markttermine, Marktzeiten
a) Marktname: Hirmer Flohmarkt
Markttage: Jeweils am 4. Samstag im April
Standaufbau: von 06:00 Uhr bis 07:00 Uhr
Standabbau: von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Marktzeiten: von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr
b) Marktname: Hirmer Markt
Markttage: Jeweils am 2. Samstag im Mai und am 2. Samstag im Oktober
Standaufbau: von 06:30 Uhr bis 08:00 Uhr
Standabbau: von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Marktzeiten: von 08:30 Uhr bis 13:30 Uhr
§ 3 Marktgebiet/Marktort
Das Marktgebiet des unter § 2 lit. A und b bezeichneten Marktes umfasst folgende Flächen/Straßen/Gassenzüge: 7024 Hirm, Haydnstraße 2, Parkplatz vor der Schenke Hirm
§ 4 Gegenstände des Marktverkehrs
Alle zum freien Verkehr bestimmten Waren, das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken, das Anbieten gewerblicher Dienstleistungen (zB.: Schlüsseldienst, Schuhreparatur, etc.).
§ 5 Einschränkungen der Marktgegenstände
1) Der Betrieb von Spielapparaten, das Feilhalten und der Verkauf von Gegenständen militärischer Kampfausrüstung, Waffen (soweit sie nicht bloß als Antiquitäten anzusehen sind), Munition und Munitionsteile, Sprengmittel, Softairwaffen (Softguns) und Paintball-Markierern, pyrotechnischen Artikeln (ausgenommen harmlose pyrotechnische Scherzartikel), ist untersagt.
Allfällige Ergänzungen:
- Altwaren sind ausschließlich auf Antiquitäten- und Flohmärkten zugelassen.
2) Waren, deren Verkauf an eine besondere Bewilligung gebunden ist, dürfen nur von den zur Ausübung berechtigten Gewerbetreibenden feilgehalten werden.
3) Ringelspiele, Schaukeln und sonstige lärmende Schaustellungen werden auf den Märkten nur insoweit geduldet, als sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigen. Für das Aufstellen bedarf es einer gesonderten Bewilligung durch die Gemeinde, soweit sich eine Bewilligungspflicht nicht ohnehin bereits aus einer anderen Rechtsmaterie (zB Veranstaltungsrecht) ergibt.
4) Der Verkauf von Waren im Wege von Glücksspielen ist nicht gestattet.
§ 6 Marktparteien und Marktbetrieb
Marktparteien sind natürliche oder juristische Personen, die einen Marktstandplatz (und eine Markteinrichtung) zugewiesen bekommen haben.
§ 7 Gewerbe-/Steuernachweis
1) Gewerbliche Marktparteien bzw. deren Mitarbeiter haben stets den Gewerbeschein im Original/das Original der Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister bzw. im GISA gemäß § 340 Abs. 1 (§ 288 Abs. 3 GewO 1994) sowie den Nachweis einer österreichischen Steuernummer oder den Nachweis der Anmeldung beim Finanzamt mitzuführen. Weiters ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen und auf Verlangen der Marktaufsicht vorzuweisen.
2) Einem nicht deutschsprachigen Gewerbenachweis ist eine beglaubigte deutschsprachige Übersetzung beizulegen.
§ 8 Vergabe von Marktstandplätzen und Markteinrichtungen
1) Die Vergabe der Marktstandplätze und der Infrastruktur erfolgt ausschließlich durch zivilrechtlichen Vertrag und wird durch (mündliche) Zuweisung durch die (Markt)Gemeinde bzw. deren Marktverantwortliche getroffen. Sie gilt für die Dauer des jeweiligen Marktes, sofern nichts anderes vereinbart wird. Ohne Zuweisung darf kein Marktstandplatz bezogen werden. Bei Märkten, mit deren Durchführung ein Dritter betraut wurde, erfolgt die Zuweisung durch den Organisator.
2) Je Originalgewerbeschein bzw. je Original der Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister bzw. im GISA kann ein Standplatz vergeben werden, sofern genug Platz vorhanden ist. Niemand darf den ihm zur Aufstellung zugewiesenen Raum überschreiten. Im Bedarfsfall kann eine Platzbeschränkung je Bezieher verfügt werden.
3) Die Zuweisung soll unter Bedachtnahme auf den Zweck des Marktes, die Bedürfnisse der Bevölkerung, die örtliche Verteilung der Verkaufsstände, einen ausgewogenen Branchenmix und die Qualität der angebotenen Waren erfolgen.
4) Niemand hat ein Recht auf Einräumung eines bestimmten Platzes im Marktgebiet, es sei denn, der Marktbeschicker/Marktfahrer hat im Voraus eine (jährliche) Standeinlösegebühr entrichtet.
5) Die Marktstandeinlöse wird am Markttag durch die Verantwortlichen durchgeführt. Mit der Marktstandeinlöse erwirbt der Marktbeschicker/Marktfahrer das alleinige Recht, den jeweiligen Marktstand am Marktag für die Dauer des Marktes benützen zu können.
6) Eingelöste Standplätze können von der (Markt)Gemeinde bzw. von deren Marktverantwortlichen erst vergeben werden, wenn der Marktbeschicker/Marktfahrer, der die Einlöse entrichtet hat, am Markttag nicht bis spätestens 07:00 Uhr eintrifft.
7) Sollte aus baulichen Gründen oder wegen Verlegung eines Marktgebietes eine Zuweisung des eingelösten Standplatzes nicht möglich sein, so erhält der Marktfahrer/Marktbeschicker nach Möglichkeit einen anderen Standplatz zugewiesen. Ist dies nicht möglich, so erhält er die Einlöse rückerstattet.
8) Marktfahrer, die den Markt regelmäßig beschickt haben, sind bei der Auswahl unter mehreren Ansuchenden für einen Markt bzw. einen Marktstandplatz bevorzugt zu berücksichtigen. Wird seitens der (Markt)Gemeinde bzw. von deren Marktverantwortlichen auf die Zuweisung eines bestimmten Standplatzes verzichtet, kann bis 7:00 Uhr jener Platz bezogen werden, der vom betreffenden Marktfahrer/Marktbeschicker regelmäßig bisher belegt wurde.
§ 9 Bezeichnung von Marktständen
1) Marktparteien sind verpflichtet, die von ihnen betriebenen Marktstände unverzüglich zu bezeichnen. Die Bezeichnung muss
- in einer Mindestgröße von 20 cm x 30 cm,
- für alle deutlich sichtbar angebracht,
- leicht erkenn- und lesbar sein,
- den vollständigen Namen oder Firmenwortlaut (sowie den Firmensitz) der Marktpartei,
- (ev. zusätzlich: einen eindeutigen Hinweis auf die dem Marktbezug zugrundeliegende Tätigkeit oder Eigenschaft) enthalten.
2) Schirme und Standbedeckungen (Dächer) müssen eine Mindesthöhe von 2,20 m aufweisen.
3) Die Marktaufsicht kann von diesen Verpflichtungen Ausnahmen bewilligen.
§ 10 Ordnung auf dem Markt
1) Marktparteien, ihre im Betrieb mittätigen Familienangehörigen und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gestört und der Schutz der Gesundheit von Menschen nicht beeinträchtigt wird.
2) Keiner der zugewiesenen Marktstandplätze darf ohne Bewilligung der (Markt)Gemeinde (des Organisators/der Marktaufsicht) verändert, vertauscht oder von einem anderen als demjenigen, welchem der Marktplatz eingelöst oder zugewiesen wurde, benützt oder jemand anderem zur Benützung überlassen werden.
3) Das eigenmächtige Benützen leerstehender Plätze sowie das Feilbieten und Verkaufen im Umherziehen sind verboten.
4) Außerhalb des zugewiesenen Standplatzes ist ohne Zustimmung der Marktaufsicht das Abladen und Ausräumen von Marktgegenständen, die Lagerung und Abstellung von Waren, Geräten oder Behältnissen, das Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten u. dgl. nicht gestattet.
5) Das Anbieten von Waren über Mikrofon bzw. Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Ebenso ist es nicht gestattet, Kunden durch Ansprechen und sonstige aufdringliche Gesten außerhalb des Standplatzes, insbesondere auf der Fläche vor dem Standplatz, zu werben (Kundenfang). Dies gilt auch für die Verteilung von Reklamematerial außerhalb des zugewiesenen Marktstandes.
6) Die Marktparteien haben die Marktstandplätze und deren unmittelbare Umgebung sauber zu halten und in gereinigtem Zustand zu verlassen. Seitens der Gemeinde werden Abfallbehälter in ausreichender Zahl aufgestellt.
7) Der Bezug der Marktplätze bzw. der Standabbau darf nur während der von der Gemeinde allgemein ausgeschriebenen Marktzeiten erfolgen. Marktbeschicker/Marktfahrer, die ohne vorherige Platzvergabe bzw. Platzzuweisung Plätze beziehen, werden vom Marktgelände generell verwiesen.
8) Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, haben die Marktparteien jeweils eine Kopie der Anmeldung zur Gebietskrankenkasse mitzuführen und auf Verlangen eines befugten Organs ebenfalls vorzuweisen. Die Mitarbeiter haben sich dabei jedenfalls auszuweisen.
§ 11 Verfall und Entziehung des Marktstandplatzes
1) Bei eigenmächtiger Überlassung des Standplatzes, bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Marktstandgebühr und bei Überschreitung der zugewiesenen Fläche ist die Marktbehörde zur Entziehung des Standplatzes berechtigt.
§ 12 Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit
1) Die weitere Ausübung der Markttätigkeit kann von der Gemeinde (der Marktaufsicht) aus wichtigen Gründen jederzeit untersagt werden. Als solche Gründe gelten insbesondere:
a) wiederholte Verstöße gegen die Marktordnung,
b) Nichtbezahlung (nicht fristgerechte Bezahlung) des privatrechtlichen Entgelts bzw. der Marktgebühr,eigenmächtige Überlassung des zugewiesenen Standplatzes an einen anderen Marktbesucher,
c) Nichtbefolgung von Weisungen der Marktaufsicht,
d) Überschreitung der zugewiesenen Marktstandplatzfläche,
e) eigenmächtiges Benützen von leerstehenden Plätzen,
f) Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung,
g) Auflassung, Verlegung oder Änderung der Einteilung des Marktes,
h) Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder sonstige öffentliche Interessen.
2) Nach Möglichkeit wird den Inhabern von eingelösten (vorgemerkten) Marktstandplätzen die beabsichtigte oder notwendige Entziehung des Standplatzes in angemessener Frist mitgeteilt. Liegt bei der Entziehung des Standplatzes die Ursache beim Marktbeschicker/Marktfahrer, so wird die bereits entrichtete Einlösegebühr nicht rückerstattet.
§ 13 Marktbehörde und Marktaufsicht
1) Marktbehörde im Sinn dieser Marktordnung ist der Bürgermeister (die Gemeinde). Die Marktbehörde übt die Marktaufsicht und Marktpolizei durch die Marktaufsichtsorgane aus. (ev. zusätzlich: der entsprechende Nachweis ist von den Marktaufsichtsorganen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen).
Marktaufsichtsorganen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen).
2) Den Marktaufsichtsorganen obliegt es insbesondere, den Nachweis der aufrechten Gewerbeberechtigung zu überprüfen sowie Anordnungen zu erteilen, die einen ordnungsgemäßen und sicheren Ablauf des Marktbetriebes gewährleisten oder die Abwehr von Belästigungen von Marktparteien oder Marktbesuchern zum Gegenstand haben.
3) Marktparteien, ihre im Betrieb mittätigen Familienangehörigen und ihre Mitarbeiter haben sich über Verlangen der Marktaufsichtsorgane auszuweisen und sind verpflichtet, alle Auskünfte zu geben, welche die Einhaltung der Marktordnung und der sonstigen beim Marktverkehr zu beachtenden Vorschriften betreffen.
4) Personen, welche beharrlich die Ordnung stören oder behördlichen Anordnungen nicht Folge leisten, können durch die Marktaufsicht des Marktes verwiesen werden.
§ 14 Betrauung eines Dritten
1) Mit der Durchführung einzelner Märkte kann auf Antrag ein Dritter betraut werden. Die Betrauung erfolgt mittels privatrechtlichem Akt und kann, wenn der Durchführung öffentliche Interessen entgegenstehen, jederzeit widerrufen werden.
2.) Für den betrauten Dritten gelten die gesetzlichen Kriterien der §§ 292 ff GewO sowie die einschlägigen Bestimmungen dieser Marktordnung sinngemäß.
§ 15 Marktgebühren
1) Für die Benützung der Marktstandplätze ist eine Marktstandgebühr (gemessen nach Laufmetern der Verkaufsfläche am Markttag oder pauschal pro Stand) zu entrichten (privatrechtliches Entgelt).
2) Die Höhe der Marktstandgebühr wird mittels gesonderter Verordnung des Gemeinderates festgesetzt. Diese wird am Marktplatz sichtbar angeschlagen.
§ 16 Strafbestimmungen
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwider handelt, begeht – soweit sie nicht nach anderen Vorschriften zu ahnden ist – eine Verwaltungsübertretung im Sinn des § 368 GewO 1994 und wird mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro bestraft.
§ 17 Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf von vierzehn Tagen in Kraft. Sie wird auch auf dem Marktplatz durch Anschlag kundgemacht.
2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten bisher geltende Marktordnungen außer Kraft.
3) Ansuchen um Zuweisung eines Marktstandplatzes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingebracht worden sind, gelten als Ansuchen im Sinn dieser Verordnung