Hundeabgabenverordnung

V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Hirm vom 28.03.2017 über die Ausschreibung einer Hundeabgabe

Gemäß § 1 Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 5/1950 idgF, im Zusammenhalt mit § 17 Abs. 3 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, wird verordnet:

§ 1
Für den Bereich der Gemeinde Hirm wird für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben.

§ 2
Die Höhe der Abgabe beträgt pro Hund:
a) für Nutzhunde 10,00 Euro
b) für alle anderen Hunde 20,00 Euro
Nutzhunde sind insbesondere Diensthunde des beeideten Jagdpersonals, der bestätigten Jagdaufseher, der beeideten Waldaufseher und Feldhüter, sowie Hunde, die in Ausübung eines anderen Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

§ 3
Der Hundeabgabe unterliegen n i c h t :
a) Hunde unter sechs Wochen,
b) Hunde, die nachweislich zur Führung Blinder und zum Schutz hilfloser Personen (Invalider) verwendet werden,
c) Diensthunde der Bundespolizei, Zollorgane und des Bundesheeres,
d) Nutzhunde, die zur tiergestützten Therapie von Menschen verwendet werden und hierfür ausgebildet sind.

§ 4
Die Hundeabgabe ist bis 15. Februar jeden Kalenderjahres ohne weitere Aufforderung beim Gemeindeamt zu entrichten.

§ 5
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 10 Hundeabgabegesetz geahndet.

§ 6
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 22.12.2008 des Gemeinderates der Gemeinde Hirm betreffend die Ausschreibung einer Hundeabgabe außer Kraft.





Anmerkung zu § 2:
lit. a) mindestens 7,20 Euro, höchstens 14,50 Euro
lit. b) mindestens 14,50 Euro, keine Höchstgrenze

Anmerkung zu § 4:
Der hier festgesetzte Fälligkeitstermin entspricht § 5 Abs. 1 Hundeabgabegesetz. Der Gemeinderat ist jedoch gemäß § 1 Abs. 2 Hundeabgabegesetz berechtigt, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung abweichende Bestimmungen vom Hundeabgabegesetz zu treffen.





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