Erschließungs-, Anschluss- und Ergänzungsbeitrag

V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Hirm vom 26.3.2015 über die Ausschreibung eines Erschließungs-, Anschluss- und Ergänzungsbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz.
Gemäß der §§ 2, 3, 4, 5 und 7 Kanalabgabegesetz, LGBl. Nr. 41/1984 idgF, wird verordnet:

§ 1
Für die Erschließung der im Bauland gelegenen unbebauten Anschlussgrundflächen durch die Kanalisationsanlage wird ein Erschließungsbeitrag erhoben.
Die Berechnungsfläche beträgt 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Anschlussgrundfläche.

§ 2
Für jene Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche, für die eine rechtskräftige Anschlussverpflichtung oder Anschlussbewilligung vorliegt, wird ein Anschlussbeitrag erhoben.

§ 3
Wenn sich die Berechnungsfläche der im § 2 genannten Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche ändert, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben. Die Höhe des Ergänzungsbeitrages ist entsprechend dem Ausmaß der zusätzlichen Berechnungsfläche zu bemessen.

§ 4
Die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen beträgt 148.799,00 m2;
Der Beitragssatz wird mit 4,19 Euro pro m2; Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs. 2 KAbG festgesetzt.
Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist beim Anschluss- und beim Ergänzungsbeitrag gesondert hinzuzurechnen.

§ 5
Der Abgabenanspruch entsteht:
a) beim Erschließungsbeitrag mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Straßenkanals. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor Widmung der betreffenden Anschlussgrundfläche als Bauland, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung.
b) beim Anschlussbeitrag mit der Rechtskraft des Anschlussbescheides bzw. der Anschlussbewilligung.
c) beim Ergänzungsbeitrag mit Rechtskraft der baurechtlichen Benützungsbewilligung; wenn jedoch eine solche nicht erforderlich ist, mit der Vollendung des Vorhabens, das eine Änderung nach § 7 Abs. 1 Kanalabgabegesetz bewirkt.

§ 6
Die Abgaben werden mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

§ 7
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 22.12.2008 des Gemeinderates der Gemeinde Hirm betreffend die Ausschreibung eines Erschließungs-, Anschluss- und Ergänzungsbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz außer Kraft.



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