Marktordnung

M A R K T O R D N U N G
Verordnung der Gemeinde HIRM vom 25.9.2018, mit der eine Marktordnung erlassen wird

Gemäß § 293 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich
Diese Marktordnung regelt sämtliche Märkte (und Gelegenheitsmärkte) im Sinn der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, im Gemeindegebiet der Gemeinde Hirm

§ 2 Märkte, Markttermine, Marktzeiten
a) Marktname: Hirmer Flohmarkt
Markttage: Jeweils am 4. Samstag im April
Standaufbau: von 06:00 Uhr bis 07:00 Uhr
Standabbau: von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Marktzeiten: von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr

b) Marktname: Hirmer Markt
Markttage: Jeweils am 2. Samstag im Mai und am 2. Samstag im Oktober
Standaufbau: von 06:30 Uhr bis 08:00 Uhr
Standabbau: von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Marktzeiten: von 08:30 Uhr bis 13:30 Uhr

§ 3 Marktgebiet/Marktort
Das Marktgebiet des unter § 2 lit. A und b bezeichneten Marktes umfasst folgende Flächen/Straßen/Gassenzüge: 7024 Hirm, Haydnstraße 2, Parkplatz vor der Schenke Hirm


§ 4 Gegenstände des Marktverkehrs
Alle zum freien Verkehr bestimmten Waren, das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken, das Anbieten gewerblicher Dienstleistungen (zB.: Schlüsseldienst, Schuhreparatur, etc.).

§ 5
Einschränkungen der Marktgegenstände
1) Der Betrieb von Spielapparaten, das Feilhalten und der Verkauf von Gegenständen militärischer Kampfausrüstung, Waffen (soweit sie nicht bloß als Antiquitäten anzusehen sind), Munition und Munitionsteile, Sprengmittel, Softairwaffen (Softguns) und Paintball-Markierern, pyrotechnischen Artikeln (ausgenommen harmlose pyrotechnische Scherzartikel), ist untersagt.
Allfällige Ergänzungen:
- Altwaren sind ausschließlich auf Antiquitäten- und Flohmärkten zugelassen.

2) Waren, deren Verkauf an eine besondere Bewilligung gebunden ist, dürfen nur von den zur Ausübung berechtigten Gewerbetreibenden feilgehalten werden.

3) Ringelspiele, Schaukeln und sonstige lärmende Schaustellungen werden auf den Märkten nur insoweit geduldet, als sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigen. Für das Aufstellen bedarf es einer gesonderten Bewilligung durch die Gemeinde, soweit sich eine Bewilligungspflicht nicht ohnehin bereits aus einer anderen Rechtsmaterie (zB Veranstaltungsrecht) ergibt.

4) Der Verkauf von Waren im Wege von Glücksspielen ist nicht gestattet.

§ 6 Marktparteien und Marktbetrieb
Marktparteien sind natürliche oder juristische Personen, die einen Marktstandplatz (und eine Markteinrichtung) zugewiesen bekommen haben.

§ 7 Gewerbe-/Steuernachweis
1) Gewerbliche Marktparteien bzw. deren Mitarbeiter haben stets den Gewerbeschein im Original/das Original der Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister bzw. im GISA gemäß § 340 Abs. 1 (§ 288 Abs. 3 GewO 1994) sowie den Nachweis einer österreichischen Steuernummer oder den Nachweis der Anmeldung beim Finanzamt mitzuführen. Weiters ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen und auf Verlangen der Marktaufsicht vorzuweisen.

2) Einem nicht deutschsprachigen Gewerbenachweis ist eine beglaubigte deutschsprachige Übersetzung beizulegen.

§ 8 Vergabe von Marktstandplätzen und Markteinrichtungen
1) Die Vergabe der Marktstandplätze und der Infrastruktur erfolgt ausschließlich durch zivilrechtlichen Vertrag und wird durch (mündliche) Zuweisung durch die (Markt)Gemeinde bzw. deren Marktverantwortliche getroffen. Sie gilt für die Dauer des jeweiligen Marktes, sofern nichts anderes vereinbart wird. Ohne Zuweisung darf kein Marktstandplatz bezogen werden. Bei Märkten, mit deren Durchführung ein Dritter betraut wurde, erfolgt die Zuweisung durch den Organisator.

2) Je Originalgewerbeschein bzw. je Original der Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister bzw. im GISA kann ein Standplatz vergeben werden, sofern genug Platz vorhanden ist. Niemand darf den ihm zur Aufstellung zugewiesenen Raum überschreiten. Im Bedarfsfall kann eine Platzbeschränkung je Bezieher verfügt werden.

3) Die Zuweisung soll unter Bedachtnahme auf den Zweck des Marktes, die Bedürfnisse der Bevölkerung, die örtliche Verteilung der Verkaufsstände, einen ausgewogenen Branchenmix und die Qualität der angebotenen Waren erfolgen.

4) Niemand hat ein Recht auf Einräumung eines bestimmten Platzes im Marktgebiet, es sei denn, der Marktbeschicker/Marktfahrer hat im Voraus eine (jährliche) Standeinlösegebühr entrichtet.

5) Die Marktstandeinlöse wird am Markttag durch die Verantwortlichen durchgeführt. Mit der Marktstandeinlöse erwirbt der Marktbeschicker/Marktfahrer das alleinige Recht, den jeweiligen Marktstand am Marktag für die Dauer des Marktes benützen zu können.

6) Eingelöste Standplätze können von der (Markt)Gemeinde bzw. von deren Marktverantwortlichen erst vergeben werden, wenn der Marktbeschicker/Marktfahrer, der die Einlöse entrichtet hat, am Markttag nicht bis spätestens 07:00 Uhr eintrifft.

7) Sollte aus baulichen Gründen oder wegen Verlegung eines Marktgebietes eine Zuweisung des eingelösten Standplatzes nicht möglich sein, so erhält der Marktfahrer/Marktbeschicker nach Möglichkeit einen anderen Standplatz zugewiesen. Ist dies nicht möglich, so erhält er die Einlöse rückerstattet.

8) Marktfahrer, die den Markt regelmäßig beschickt haben, sind bei der Auswahl unter mehreren Ansuchenden für einen Markt bzw. einen Marktstandplatz bevorzugt zu berücksichtigen. Wird seitens der (Markt)Gemeinde bzw. von deren Marktverantwortlichen auf die Zuweisung eines bestimmten Standplatzes verzichtet, kann bis 7:00 Uhr jener Platz bezogen werden, der vom betreffenden Marktfahrer/Marktbeschicker regelmäßig bisher belegt wurde.

§ 9 Bezeichnung von Marktständen
1) Marktparteien sind verpflichtet, die von ihnen betriebenen Marktstände unverzüglich zu bezeichnen. Die Bezeichnung muss
- in einer Mindestgröße von 20 cm x 30 cm,
- für alle deutlich sichtbar angebracht,
- leicht erkenn- und lesbar sein,
- den vollständigen Namen oder Firmenwortlaut (sowie den Firmensitz) der Marktpartei,
- (ev. zusätzlich: einen eindeutigen Hinweis auf die dem Marktbezug zugrundeliegende Tätigkeit oder Eigenschaft) enthalten.

2) Schirme und Standbedeckungen (Dächer) müssen eine Mindesthöhe von 2,20 m aufweisen.

3) Die Marktaufsicht kann von diesen Verpflichtungen Ausnahmen bewilligen.

§ 10 Ordnung auf dem Markt
1) Marktparteien, ihre im Betrieb mittätigen Familienangehörigen und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gestört und der Schutz der Gesundheit von Menschen nicht beeinträchtigt wird.

2) Keiner der zugewiesenen Marktstandplätze darf ohne Bewilligung der (Markt)Gemeinde (des Organisators/der Marktaufsicht) verändert, vertauscht oder von einem anderen als demjenigen, welchem der Marktplatz eingelöst oder zugewiesen wurde, benützt oder jemand anderem zur Benützung überlassen werden.

3) Das eigenmächtige Benützen leerstehender Plätze sowie das Feilbieten und Verkaufen im Umherziehen sind verboten.

4) Außerhalb des zugewiesenen Standplatzes ist ohne Zustimmung der Marktaufsicht das Abladen und Ausräumen von Marktgegenständen, die Lagerung und Abstellung von Waren, Geräten oder Behältnissen, das Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten u. dgl. nicht gestattet.

5) Das Anbieten von Waren über Mikrofon bzw. Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Ebenso ist es nicht gestattet, Kunden durch Ansprechen und sonstige aufdringliche Gesten außerhalb des Standplatzes, insbesondere auf der Fläche vor dem Standplatz, zu werben (Kundenfang). Dies gilt auch für die Verteilung von Reklamematerial außerhalb des zugewiesenen Marktstandes.

6) Die Marktparteien haben die Marktstandplätze und deren unmittelbare Umgebung sauber zu halten und in gereinigtem Zustand zu verlassen. Seitens der Gemeinde werden Abfallbehälter in ausreichender Zahl aufgestellt.

7) Der Bezug der Marktplätze bzw. der Standabbau darf nur während der von der Gemeinde allgemein ausgeschriebenen Marktzeiten erfolgen. Marktbeschicker/Marktfahrer, die ohne vorherige Platzvergabe bzw. Platzzuweisung Plätze beziehen, werden vom Marktgelände generell verwiesen.

8) Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, haben die Marktparteien jeweils eine Kopie der Anmeldung zur Gebietskrankenkasse mitzuführen und auf Verlangen eines befugten Organs ebenfalls vorzuweisen. Die Mitarbeiter haben sich dabei jedenfalls auszuweisen.

§ 11 Verfall und Entziehung des Marktstandplatzes
1) Bei eigenmächtiger Überlassung des Standplatzes, bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Marktstandgebühr und bei Überschreitung der zugewiesenen Fläche ist die Marktbehörde zur Entziehung des Standplatzes berechtigt.

§ 12 Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit
1) Die weitere Ausübung der Markttätigkeit kann von der Gemeinde (der Marktaufsicht) aus wichtigen Gründen jederzeit untersagt werden. Als solche Gründe gelten insbesondere:

a) wiederholte Verstöße gegen die Marktordnung,
b) Nichtbezahlung (nicht fristgerechte Bezahlung) des privatrechtlichen Entgelts bzw. der Marktgebühr,eigenmächtige Überlassung des zugewiesenen Standplatzes an einen anderen Marktbesucher,
c) Nichtbefolgung von Weisungen der Marktaufsicht,
d) Überschreitung der zugewiesenen Marktstandplatzfläche,
e) eigenmächtiges Benützen von leerstehenden Plätzen,
f) Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung,
g) Auflassung, Verlegung oder Änderung der Einteilung des Marktes,
h) Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder sonstige öffentliche Interessen.

2) Nach Möglichkeit wird den Inhabern von eingelösten (vorgemerkten) Marktstandplätzen die beabsichtigte oder notwendige Entziehung des Standplatzes in angemessener Frist mitgeteilt. Liegt bei der Entziehung des Standplatzes die Ursache beim Marktbeschicker/Marktfahrer, so wird die bereits entrichtete Einlösegebühr nicht rückerstattet.

§ 13 Marktbehörde und Marktaufsicht
1) Marktbehörde im Sinn dieser Marktordnung ist der Bürgermeister (die Gemeinde). Die Marktbehörde übt die Marktaufsicht und Marktpolizei durch die Marktaufsichtsorgane aus. (ev. zusätzlich: der entsprechende Nachweis ist von den Marktaufsichtsorganen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen).
Marktaufsichtsorganen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen).
2) Den Marktaufsichtsorganen obliegt es insbesondere, den Nachweis der aufrechten Gewerbeberechtigung zu überprüfen sowie Anordnungen zu erteilen, die einen ordnungsgemäßen und sicheren Ablauf des Marktbetriebes gewährleisten oder die Abwehr von Belästigungen von Marktparteien oder Marktbesuchern zum Gegenstand haben.

3) Marktparteien, ihre im Betrieb mittätigen Familienangehörigen und ihre Mitarbeiter haben sich über Verlangen der Marktaufsichtsorgane auszuweisen und sind verpflichtet, alle Auskünfte zu geben, welche die Einhaltung der Marktordnung und der sonstigen beim Marktverkehr zu beachtenden Vorschriften betreffen.

4) Personen, welche beharrlich die Ordnung stören oder behördlichen Anordnungen nicht Folge leisten, können durch die Marktaufsicht des Marktes verwiesen werden.

§ 14 Betrauung eines Dritten
1) Mit der Durchführung einzelner Märkte kann auf Antrag ein Dritter betraut werden. Die Betrauung erfolgt mittels privatrechtlichem Akt und kann, wenn der Durchführung öffentliche Interessen entgegenstehen, jederzeit widerrufen werden.

2.) Für den betrauten Dritten gelten die gesetzlichen Kriterien der §§ 292 ff GewO sowie die einschlägigen Bestimmungen dieser Marktordnung sinngemäß.

§ 15 Marktgebühren
1) Für die Benützung der Marktstandplätze ist eine Marktstandgebühr (gemessen nach Laufmetern der Verkaufsfläche am Markttag oder pauschal pro Stand) zu entrichten (privatrechtliches Entgelt).

2) Die Höhe der Marktstandgebühr wird mittels gesonderter Verordnung des Gemeinderates festgesetzt. Diese wird am Marktplatz sichtbar angeschlagen.

§ 16 Strafbestimmungen
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwider handelt, begeht – soweit sie nicht nach anderen Vorschriften zu ahnden ist – eine Verwaltungsübertretung im Sinn des § 368 GewO 1994 und wird mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro bestraft.

§ 17 Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf von vierzehn Tagen in Kraft. Sie wird auch auf dem Marktplatz durch Anschlag kundgemacht.
2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten bisher geltende Marktordnungen außer Kraft.
3) Ansuchen um Zuweisung eines Marktstandplatzes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingebracht worden sind, gelten als Ansuchen im Sinn dieser Verordnung

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