Lärmschutzverordnung
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Hirm vom 11. Juli 2005 über ortspolizeiliche Bestimmungen zum Schutz vor störendem Lärm.
Gemäß § 3 des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 35/1986 i.d.g.F. wird für das Ortsgebiet der Gemeinde Hirm folgende ortspolizeiliche Anordnung getroffen:
§ 1
Der Betrieb von Rasenmähern sowie der Betrieb von sonstigen lärmerregenden Arbeitsgeräten ist an Sonn- und Feiertagen untersagt.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß den Bestimmungen des § 13 des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 35/1986 i.d.g.F. von der Bezirksverwaltungsbehörde geahndet.
§ 3
Von dieser Verordnung sind andere bundes- oder landesgesetzliche Bestimmungen und Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht berührt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.