Lustbarkeitsabgabe



V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Hirm vom 28.03.2017 über die Ausschreibung einer Lustbarkeitsabgabe

Gemäß § 1 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969, LGBl. Nr. 40/1969 idgF, im Zusammenhalt mit § 17 Abs. 3 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, wird verordnet:

§ 1
(1) Für den Bereich der Gemeinde Hirm wird eine Lustbarkeitsabgabe für die im § 2 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 angeführten Veranstaltungen ausgeschrieben, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen nicht die im § 3 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 genannten Veranstaltungen.

§ 2
Die Höhe der Abgabe beträgt
für das Halten eines Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates an öffentlichen Orten, in Gastgewerbebetrieben sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen
pauschal das Zweihundertfache des höchstmöglichen Einsatzes pro Monat.

§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 13 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 geahndet.

§ 4
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 29.12.2009 des Gemeinderates der Gemeinde Hirm betreffend die Ausschreibung einer Lustbarkeitsabgabe außer Kraft.

Wir nutzen Cookies um die Seite laufend zu verbessern. Durch weiteres Nutzen erklären Sie sich damit einverstanden. Mehr erfahren