Lustbarkeitsabgabe
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Hirm vom 28.03.2017 über die Ausschreibung einer Lustbarkeitsabgabe
Gemäß § 1 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969, LGBl. Nr. 40/1969 idgF, im Zusammenhalt mit § 17 Abs. 3 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, wird verordnet:
§ 1
(1) Für den Bereich der Gemeinde Hirm wird eine Lustbarkeitsabgabe für die im § 2 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 angeführten Veranstaltungen ausgeschrieben, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen nicht die im § 3 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 genannten Veranstaltungen.
§ 2
Die Höhe der Abgabe beträgt
für das Halten eines Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates an öffentlichen Orten, in Gastgewerbebetrieben sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen
pauschal das Zweihundertfache des höchstmöglichen Einsatzes pro Monat.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 13 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 geahndet.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 29.12.2009 des Gemeinderates der Gemeinde Hirm betreffend die Ausschreibung einer Lustbarkeitsabgabe außer Kraft.