Hundeleinenverordnung



VE R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Hirm vom 30.9.2010 über das Führen und Halten von Hunden im Gemeindegebiet von Hirm.
Gemäß § 7 des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes. LGBl. Nr. 35/1986 i.d.g.F., werden für das gesamte Ortsgebiet der Gemeinde Hirm folgende ortspolizeiliche Anordnungen getroffen:

§ 1
Halter von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

§ 2
Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken unbedingt an der Leine zu führen. Das Mitführen von Hunden auf die Kinderspielplätze ist untersagt.
Ausgenommen von diesen Anordnungen sind Hunde während des Einsatzes und während der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß den Bestimmungen des § 13 Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 35/1986 i.d.g.F. von der Bezirksverwaltungsbehörde geahndet.

§ 4
Von dieser Verordnung sind andere bundes- oder landesgesetzliche Bestimmungen und Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht berührt.

§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem auf dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

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